Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen erlassen

Der Bundestag hat am 8. Juli 2022 das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften verabschiedet (BT-Drucksache 313/22). Das Gesetz ist am 26. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 27. Juli 2022 in Kraft getreten.

Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes sind: Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand ermächtigen vorzusehen, dass Hauptversammlungen als virtuelle Versammlungen ohne Anwesenheit der Aktionäre abgehalten werden. Satzungsregelungen müssen jeweils auf 5 Jahre begrenzt werden.

Im Rahmen der Hauptversammlung müssen den Aktionären folgende Rechte gewährt werden:

- Bild- und Tonübertragung der gesamten HV für Aktionäre

- Elektronische Stimmrechtsausübung (elektronische Teilnahme oder Briefwahl, Vollmachtserteilung)

- Stellung von Anträgen und Wahlvorschlägen (durch Zugeschaltete per Videokommunikation)

- Auskunfts-/Fragerecht für Aktionäre

- Vorstandsbericht 7 Tage vor der HV zugänglich (aber nur bei Vorabfragen)

- Recht zur elektronischen Einreichung von Stellungnahmen

- Rederecht in der Versammlung (Videokommunikation)

- Widerspruchsrecht (elektronisch)

Aufgrund einer Übergangsregelung können Hauptversammlungen, die bis 31. August 2023 einberufen werden, auch ohne Satzungsregelung bereits virtuell durchgeführt werden. Die jeweiligen Entscheidungen, ob und ab wann die Gesellschaften von dem neuen Instrument der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch machen wollen, werden nun unternehmensintern intensiv diskutiert und vorbereitet. Die Erfahrungen aus der HV-Saison 2022 haben jedenfalls gezeigt, dass die neuen interaktiven Elemente – 2022 noch im Rahmen der COVID-Gesetzgebung freiwillig eingesetzt – sich nahtlos und intuitiv in die bestehenden Online-Services für Aktionäre integrieren lassen. Die verpflichtende Einbindung von Live-Redebeiträgen schafft dabei ein zusätzliches interaktives Element in der Hauptversammlung. Die Vorabveröffentlichung von Fragen und Antworten kann umgekehrt die Dauer der Hauptversammlung wesentlich verringern und kann daher für Vorstand und Aufsichtsrat eine attraktive Möglichkeit sein.